Schlachthäuser, Einrichtungen zur Schlachtung von Tieren, die zur
menschlichen Nahrung bestimmt sind. Sie bestehen aus geräumigen Hallen
(Schlachthallen) mit Vorrichtungen zum Anbinden der Tiere bei der Tötung und zum
Hochwinden der getöteten Tiere zur Abhäutung, Ausweidung und Zerlegung. Alle
Schlachthäuser müssen reichlich mit Wasser versehen sein, um die Schlachtabfälle
vollständig beseitigen zu können. Die Schlachthofabwässer müssen, wenn sie nicht
unmittelbar in größere Flüsse oder in das .Meer abgeleitet werden können, in
Sammelgruben aufgefangen und gereinigt werden. Nebeneinrichtungen der S. sind:
Ställe oder Krale zur Unterbringung der Schlachttiere vor der Schlachtung,
ferner Kühlräume zur Aufbewahrung des Fleisches bis zum Verbrauch,
Kochvorrichtungen zur Tauglichmachung bedingt tauglichen Fleisches (s. Fleischbeschau) und ein Laboratorium für den
mit der Aufsieht über das S. und mit der Fleischbeschau betrauten Tierarzt.
Öffentliche S., die die vorstehend genannten Erfordernisse besitzen müssen, sind
überal dort erforderlich, wo Schlachtungen in größerer Zahl ausgeführt werden.
Private S. bestehen in der Regel nur aus einem Schlachtraum, aus einem Raume zur
Aufbewahrung, des geschlachteten Fleisches und aus einem Stalle oder Krale zur
Unterbringung der Schlachttiere vor der Schlachtung. Die privaten S. müssen der
veterinärpolizeilichen Aufsicht unterstellt werden, damit der Gesundheitszustand
der zur Schlachtung gelangenden Tiere festgestellt und die unschädliche
Beseitigung der Tiere und Teile, die für den menschlichen Genuß untauglich sind
oder wegen Behaftung mit Seuchen nicht in den Verkehr gegeben werden dürfen, gesichert wird.
Literatur: v. Ostertag, Handbuch der
Fleischbeschau. 6. Aufl., Stuttg. 1913.